Was ist das GEG?

GEG ist die Abkürzung für Gebäude-Energie-Gesetz. Der offizielle Name lautet: Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden. Das neue Gesetz steht im Zeichen von Klimaschutz und Ressourcenschonung. Im weiteren Sinne dient es der Umsetzung der klimapolitischen Ziele Deutschlands und der EU. Daher schreibt es einen möglichst sparsamen Einsatz von Energie in Gebäuden vor und fördert die Nutzung erneuerbarer Energien bzw. forciert die Erhöhung des Anteils regenerativer Energien am gesamten Energieverbrauch.

Was ist der Unterschied zwischen GEG und EnEV?

Das GEG hat die Energiesparverordnung (EnEV) abgelöst. Das heißt, es übernimmt die Inhalte der EnEV. Neu ist weiterhin die Integration zwei weiterer Gesetze: des Energieeinspargesetz (EnEG) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Das GEG fasst also insgesamt drei Gesetze zusammen und bündelt die Themen

  • Energieeffizienz und
  • Energieversorgung von Gebäuden

in einem einzigen Gesetz.

Zusammengefasst: Das GEG schafft einheitliche Regelungen für Neubauten und Bestandsgebäude in Bezug auf Energieeffizienz, Wärmeschutz und den Einsatz erneuerbarer Energien.

Das Gebäudeenergiegesetz: kurz und knackig

Das GEG gliedert sich in mehrere Abschnitte. Es unterscheidet zwischen

  • Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden sowie zwischen
  • Neubauten und Bestandsgebäuden

Das GEG-Gesetz regelt unter anderem den Mindestwärmeschutz, den Luftaustausch, den -sommerlichen Wärmeschutz, den Primärenergiebedarf, die einzelnen Berechnungsgrundlagen und Prüfverfahren, die Standards zur Heiz- oder Lüftungstechnik sowie die konkrete Nutzung von Energieformen wie Solarenergie oder Biomasse.

Weder als Sanierer noch als Bauherr eines Neubaus kommen Sie um das GEG herum. Denn für Neubauten schreibt das Gesetz die Nutzung regenerativer Energien vor. Für Bestandsgebäude, sprich für Altbauten, weist es bestimmte Nachrüst- und Austauschpflichten aus.

Paar vor modernem Wohnhaus

Eine Übersicht der GEG Neuregelungen

Folgend die wichtigsten Neuigkeiten aus dem Gebäudeenergiegesetz im Überblick.

Allgemein

  • Energieausweise: Die Qualitätsansprüche an Energieausweise und Modernisierungsempfehlungen steigen, u.a. müssen darin die CO2-Emissionen aus dem Primärbedarf eines Gebäudes ausgewiesen werden. In Zukunft dürfen auch Handwerker Energieausweise ausstellen und auch Makler müssen neuerdings einen Energieausweis vorlegen.
  • Energieexperten: Für Hauskäufe oder umfangreiche Sanierungen von Einfamilienhäusern und Zweifamilienhäusern ist die Beratung durch einen Energieexperten verpflichtend. Tipp: Die Kosten für diese Beratung sind zu 80 Prozent förderfähig.

Für Neubauten: Welche Anforderungen stellt das GEG?

  • Die Mindeststandards zur Energieeffizienz für Neubauten aus der EnEV (Wärmeschutz und Primärenergiebedarf) bleiben bestehen.
  • Energetischer Gebäudestandard: Die Pflicht zur Einhaltung der Grenzwerte zum Transmissionswärmeverlust (Verlust von Wärme über Wände, Fenster, Türen und Dach) und zum Jahres-Primärenergiebedarf (-Energiebedarf inklusive Aufwand für Erzeugung und Transport).
  • Bauherren müssen mindestens 10 bis 15 Prozent des Strom-, Wärme- oder Kältebedarfes eines Gebäudes mit erneuerbaren Energien bestreiten. Alternativ ist die Deckung des Bedarfs mit Fernwärme, der Einbindung einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage, einer Brennstoffzellenheizung, der Nutzung von Abwärme oder mit gebäudenah erzeugtem Strom möglich.
  • Verbot von Ölheizungen ab 2026. Ausnahme: Gebäude für die es keine Alternative gibt.

Für Bestandsbauten

  • Austausch von Öl- oder Gasheizungen, die älter sind als 30 Jahre. Austausch alter Öfen ist nur möglich, wenn ein gewisser Teil des Energiebedarfs mit erneuerbaren Energien gedeckt wird.
  • Innovationsklausel: Betrifft die Gebäudetechnik und besagt, dass auch Alternativen zu den gesetzlichen Richtlinien zulässig sind. Mit anderen Worten: So lange bestimmte Grenzwerte für den Jahres-Endenergiebedarf und die Treibhausemmissionen eines Gebäudes nicht überschritten werden, dürfen Sie innovative Haustechnik einsetzen, die von den Vorgaben zur technischen Ausrüstung abweicht.
  • Dämmstandards: Wärme- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen in unbeheizten Räumen müssen gedämmt werden. Das gilt unter Umständen auch für Decken oder Dächer, wenn die Vorgaben zum Mindestwärmeschutz nicht eingehalten werden.
  • Modernisierung: Große Sanierungen müssen aufgrund der Berechnung des Primärenergiebedarfs oder der Treibhausgasemissionen erfolgen.

Bauherren oder Sanierer sollten sich darüber im Klaren sein, dass sich das „Knausern“ nicht immer lohnt. Auf die aktuellen Mindeststandards zu setzen kann zwar für den Moment kostengünstiger sein, sich aber alsbald als fataler Fehler herausstellen. Denn das GEG – wie es jetzt dasteht – unterliegt einer ständigen Evaluierung und wird bereits 2023 erneut unter die Lupe genommen. Das heißt: was heute Mindeststandard ist, kann bereits morgen überholt sein und Sie stehen vor weiteren Kosten für vorgeschriebene Umrüstungen oder Umbauten.

Wir empfehlen: vom ersten Spatenstich an auf einen möglichst hohen Effizienzstandard zu setzen. Dabei können Sie sich von der staatlichen BAFA Förderung mit attraktiven Zuschüssen und günstigen Krediten unter die Arme greifen lassen. Außerdem gilt: Wer nicht wie vorgeschrieben modernisiert oder baut, riskiert Geldstrafen von bis zu 50.000 Euro.

Skizzen zur Bauplanung

Für wen gilt das GEG und was ist mit laufenden Projekten?

Für Bauherren, die ihre Baugenehmigung oder Bauanzeige vor November 2020 gestellt haben oder wo der Bau bereits im Gang ist, gelten noch die Vorschriften der EnEV und EnEG. Für alle anderen Bauanträge oder -anzeigen, die nach November 2020 gestellt wurden, gilt das GEG-Gesetz.

Gebäudeenergiegesetz & Lüftungstechnik

Der Teil 4 (§ 57–78) des Gebäudeenergiegesetzes widmet sich im Besonderen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie deren Einbau, Wartung und Instandhaltung. Der Grund: die im GEG geregelten Dämmungsvorschriften oder Grenzwerte zum Wärmeverlust sorgen in den meisten Fällen für stark luftundurchlässige Gebäudehüllen. Hier beißt sich jedoch die Katze in den Schwanz, denn ebenso wie wir Menschen braucht auch ein Gebäude Luft.

Daher ist ein bestimmter Mindestluftwechsel nicht nur für die Gesundheit wichtig, er sichert auch den Erhalt der Gebäudesubstanz und damit den Wert einer Immobilie. Die Lösung für dieses Problem: moderne Lüftungstechnik.

Lüftungsanlagen – idealerweise mit Wärmerückgewinnung – schlagen gleich mehrere Fliegen mit einer Klappe:

  • Sie sorgen für eine hervorragende Luftqualität und fördern damit das Wohlergehen der Bewohner.
  • Sie erhalten und schützen das Gebäude.
  • Sie senken die Heizkosten.
  • Sie maximieren die Energieeffizienz.
  • Sie schützen vor Luftfeuchtigkeit.

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Die GEG-Regelungen für Lüftungstechnik im Überblick

Laut GEG müssen Lüftungsanlagen bestimmte Bedingungen erfüllen. Folgende Regelungen für die eingebaute Lüftungstechnik schreibt das Gebäudeenergiegesetz vor:

  • Ab einer Luftleistung von 4.000 m³/h muss eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung eingesetzt werden; das heißt: die Wärme der Innenluft (die sogenannte Abwärme) wird genutzt, um damit die frische Luft von außen aufzuwärmen.
  • Der Luftvolumenstrom (physikalische Größe: gibt an wie viel Luft in einem definierten Zeitraum durch einen festgelegten Querschnitt gelangt) muss individuell nach Bedarf bzw. Nutzung steuerbar sein.
  • Brand- und Schallschutzanforderungen nach DIN V 18599 oder DIN V 4701-10 müssen erfüllt sein.
  • Die Anlage muss technisch auf dem neusten Stand sein – Nachweis durch ein Zertifikat einer unabhängigen Prüfstelle.

Für den Ein- oder Umbau einer Lüftungsanlage können Sie staatliche Förderung erhalten. Die sogenannte BAFA-Förderung erhalten Sie als Zuschuss oder zinsgünstigen Kredit. Die maximale Förderung beträgt 60.000 Euro pro Jahr. Der Mindestsatz liegt bei 20 Prozent der veranschlagten Kosten für die Lüftungstechnik.

Lueftungsgeraet enovento LuKi

GEG – das Gebäudeenergiegesetz für frischen Wind

Das GEG regelt Energieeffizienz und Energieversorgung in Gebäuden. Damit regelt es direkt und indirekt auch die Installation, den Austausch oder die Optimierung von Lüftungsanlagen. Denn ohne moderne Lüftungstechnik geht es in den meisten Gebäuden nicht mehr.

Für Bauherren und Sanierer heißt das: idealerweise denken Sie vor dem Start eines Bauvorhabens über die Einbeziehung einer Wohnraumlüftung nach. Damit sparen Sie nicht nur Heiz- oder Energiekosten, Sie sorgen zudem für ausgezeichnete Luft in Räumen und können von der staatlichen BAFA-Förderung profitieren.

Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung, wie das LuKi von enovento, entsprechen dem aktuellen Stand der Technik. Sie erfüllen die gesetzlichen Vorgaben und sind in Sachen Energiebilanz sowie bei den Anschaffungs- und Wartungskosten nicht zu übertreffen. Das enovento LuKi wurde 2018 von der Fachzeitschrift „B+B Bauen im Bestand“ in der Kategorie „Energetische Sanierung“ zum Produkt des Jahres gekürt.

Ob Lüftung mit Wärmerückgewinnung oder ohne, ob zentrale oder dezentrale Lüftung – wir beraten Sie gerne zum Einbau einer Lüftung oder zur Nachrüstung und erstellen Ihnen auf Wunsch ein kostenloses Lüftungskonzept für Ihr Bau- oder Sanierungsprojekt.

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf unter der Telefonnummer 04531 –8961100, oder schreiben Sie uns eine E-Mail an .

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